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Michael Pahl - Gründer von AiKiText Bad Honnef

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Beglaubigte Übersetzungen in Deutschland & Region Bad Honnef / Bonn

Wer darf beglaubigte Übersetzungen erstellen?

Beglaubigte Übersetzungen dürfen ausschließlich von öffentlich bestellten, allgemein beeidigten oder ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern angefertigt werden.

Wie erfolgt die Beglaubigung?

Der Übersetzer prüft die Übersetzung und bestätigt mit einem Beglaubigungsvermerk die Richtigkeit und Vollständigkeit:

  • Ort und Datum
  • Unterschrift des Übersetzers
  • Bestätigungsvermerk
  • Verbindung mit dem Ausgangsdokument

Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) legt die gesetzlichen Honorare für gerichtlich beauftragte und beeidigte Übersetzer sowie Dolmetscher in Deutschland fest. Obwohl es unmittelbar für behördliche und gerichtliche Aufträge gilt, dient es in der deutschen Sprach- und Übersetzungsbranche oft auch als genereller Orientierungsmaßstab für den kommerziellen Markt (insbesondere bei offiziellen oder beeidigten Dokumenten).

Die aktuellen Honorarsätze nach § 11 JVEG im Detail

Abrechnungskategorie (§ 11 JVEG) Honorarsatz (netto) Beschreibung / Voraussetzungen
Grundhonorar (editierbar) 1,95 € / 55 Anschläge Der Text wird in einem bearbeitbaren elektronischen Format bereitgestellt (z. B. Word).
Erhöhtes Honorar (nicht editierbar) 2,15 € / 55 Anschläge Der Text liegt in nicht editierbarer Form vor (z. B. Scans, PDFs, Handschriften).
Besonders erschwert (editierbar) 2,15 € / 55 Anschläge Bei Fachterminologie, schwer lesbaren Texten, extremer Eilbedürftigkeit oder seltenen Sprachen.
Besonders erschwert (nicht editierbar) 2,30 € / 55 Anschläge Kombination aus Erschwernisgründen und nicht editierbarer Vorlage.

Wichtige Abrechnungsregeln nach JVEG

  • Normzeile: Berechnet wird pro angefangene 55 Anschläge (inklusive Leerzeichen). Maßgeblich ist grundsätzlich der Text in der Zielsprache, es sei denn, es werden ausschließlich lateinische Schriftzeichen in der Ausgangssprache verwendet.
  • Mindesthonorar: Für einen Auftrag oder zusammenhängende Aufträge gilt eine gesetzliche Mindestvergütung von 20,00 €.
  • Zuschläge & Fahrtkosten: Neben den Zeilenhonoraren regelt das JVEG auch den Ersatz für besondere Aufwendungen, Portoauslagen für amtliche Beglaubigungen oder Fahrtkosten bei notwendigen Vor-Ort-Terminen.
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